Für alle - auch zukünftigen - Vertragsverhältnisse gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, unsere Allgemeine Einkaufsbedingungen . Aus diesem Grund stellen wir Ihnen hier die Allgemeine Einkaufsbedingungen der KNUR Maschinenbau zur Einsicht zur Verfügung.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der KNUR Maschinenbau GmbH
Stand: 01.01. 2012
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unseren - auch zukünftigen- Anfragen und Bestellungen sowie für alle - auch zukünftigen - mit dem Lieferanten abgeschlossenen Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen, die mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen getroffen werden. Etwaigen Bedingungen des Verkäufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir die Lieferung oder Leistung des Verkäufers annehmen, ohne den Bedingungen des Lieferanten nochmals zu widersprechen.
1.2 Mündliche Nebenabreden, Abweichungen von diesen Bedingungen sowie Ergänzungen oder der Ausschluss dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
1.3 Es gelten die Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluß geltenden Fassung, soweit diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten.
1.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihnen im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
2. Bestellung, Vertragsabschluß, Lieferabruf, Änderungen
2.1 Unsere Anfragen sind unverbindlich. Bestellungen, Vertragsabschlüsse und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen. Lieferabrufe können auch durch elektronische Übermittlung gemäß den in der Automobilindustrie geltenden Standards (z.B. VDA) erfolgen.
2.2 Weicht der Lieferant in seinem Angebot von unserer Anfrage oder in seiner Annahme von unserem Angebot ab, so hat er hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Einreichung von Angeboten des Lieferanten erfolgt kostenlos und unverbindlich für uns; für Besuche, Ausarbeitung von Plänen, Zeichnungen und dergleichen wird ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Vergütung gewährt.
2.3 Soweit in Bestellungen und Abschlüssen die Liefermenge nicht angegeben wird, kommt ein Kaufvertrag über die im Lieferabruf angegebene Menge zustande. Mitteilungen über den voraussichtlichen Bedarf oder über die voraussichtlich abzurufende Menge begründen keine Verpflichtung zur Abnahme. Für verpackungsbedingte Mehrmengen besteht keine Abnahmeverpflichtung.
2.4 Aus produktionstechnischen Gründen und Vorgaben unserer Abnehmer können wir im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen der Bestellung, Abschlüsse und Lieferabrufe verlangen. Dabei sind die Auswirkungen hinsichtlich der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
2.5 Dieser Bestellung liegen die Qualitätsrichtlinien gemäß ISO 9001 ff., QS 9000 und DIN/ISO 16949 bzw. ISO 9000/2000 zugrunde.
3. Lieferung
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfristen ist, unabhängig vom vereinbarten Incoterm, der Eingang der Ware bei uns. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.2 Mit Überschreiten der vereinbarten Lieferzeit gerät der Verkäufer – auch ohne Mahnung durch uns in Verzug, es sei denn, die Lieferung unterbleibt aufgrund eines Umstands, den der Lieferant nicht zu vertreten hat.
3.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf unsere etwaigen Rechte wegen Überschreitens der Liefer- bzw. Leistungszeit dar.
3.4 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht oder sonstige Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich den verantwortlichen Projektleiter der KNUR Maschinenbau GmbH benachrichtigen.
3.5 Auf das Ausbleiben von uns zur Verfügung zu stellender, für die Ausführung der Lieferung notwendiger Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht erhalten hat.
3.6 Für Stückzahlungen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.7 Erfolgen Überlieferungen eines Produktes, sind wir berechtigt, Übermengen abzulehnen und auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.
4. Rücktritt bzw. Kündigung wegen Bedarfsverringerung und mangelnder Leistungsfähigkeit des Lieferanten
4.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigten uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss der Leistungspflicht und sowie unsere etwaigen gesetzlichen Rechte auf Leistungsverweigerung bleiben unberührt.
4.2 Stellt der Lieferant seine Zahlungen bzw. Lieferungen ein oder wird gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihn zu kündigen. Die uns zustehenden gesetzlichen Rechte wegen Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Schuldners bleiben unberührt.
5. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in doppelter Ausfertigung an die jeweils aufgedruckte Rechnungsanschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
6. Preisstellung/Gefahrenübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehend sich die Preise frei KNUR einschließlich aller Transport- und Verpackungskosten zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Lieferungen aus den Ländern der Europäischen Union gilt "Geliefert Unverzollt" frei KNUR und bei Anlieferungen aus anderen Ländern "Geliefert Verzollt" frei KNUR.
7. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 30 Tagen rein netto. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, an dem sowohl die Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen, bzw. die Leistung erbracht wurde. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen; die Hingabe eines Wechsels bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
8. Sach- und Rechtsmängel
8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass von jedem Produkt eine Warenausgangskontrolle durchgeführt wird. Diese Berichte/Werkstoffzeugnisse können bei Bedarf jederzeit von uns abgefordert werden. Unsere Wareneingangskontrolle ist auf die Überprüfung von Identität, Menge und offensichtlicher Mängel, wie Transportschäden begrenzt.
8.2 Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und die Nutzung und Verwertung der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten durch uns keine Patente oder sonstigen Rechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
8.3 Die Anzeige von Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware nach Ablieferung erkennbar sind, hat innerhalb von einer Woche nach Ablieferung zu erfolgen; sonstige Mängel sind von uns innerhalb von einem Monat nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
8.4 Lässt der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Verkäufers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängel einschließlich von Rückgriffsansprüchen bleiben unberührt.
8.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einschließlich Rückgriffsansprüchen beträgt drei Jahre, soweit das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen vorsieht. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablaufhemmung für Rückgriffsansprüche bleiben unberührt.
8.6 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.
8.7 Mängelrechte für bei Abnahme bekannte Mängel sind auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Vorbehalt bei Abnahme nicht erklärt wird.
9. Produktschäden
9.1 Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die Dritte gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlagen gegen uns mit der Behauptung erheben unser Produkt sei fehlerhaft, soweit die Ursache für diese Fehler in dem Organisations- und Einflussbereich des Lieferanten gesetzt wurde. In den Fällen einer verschuldensabhängigen Haftung gilt dies jedoch nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass ihn an dem Produktfehler kein Verschulden trifft.
9.2 In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich auch aus oder im Zusammenhang einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten soweit wie möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflicht- Versicherung zu unterhalten und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Vertragsstrafe
Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, so können wir die Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe auch dann verlangen, wenn wir uns dies nicht bei Annahme der Erfüllung vorbehalten; die Vertragsstrafe muss jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend gemacht werden.
11. Recht des Lieferanten zur Aufrechnung und Zurückbehaltung, Abtretungsausschluss
11.1 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.
11.2 Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des Lieferanten an Dritte ist ausgeschlossen; § 354a Handelsgesetzbuch bleibt unberührt.
12. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände KNUR ausführen, haben die Bestimmungen der Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlage bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
13. Beistellung
Von uns beigestellte Materialien, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von unseren Materialien und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an der unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
14. Werkzeuge und Formen
Werkzeuge und Formen, die im Eigentum des Lieferanten stehen und für die Produktion von uns georderter Ware benutzt werden, übereignet der Lieferant an uns, aufschiebend bedingt (a) durch die rechtskräftige Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über den Lieferanten, (b) durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über den Lieferanten mangels Masse, oder (c) durch die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Lieferanten, wenn diese nicht unverzüglich abgewendet wird.
15. Geheimhaltung
Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten und dergleichen sowie alle sonstigen von uns zur Verfügung gestellten Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
16. Lieferantenerklärung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf Anforderung allen Unternehmensbereichen der KNUR GmbH, für alle gelieferten Produkte eine kostenlose, gültige Langzeit-Lieferantenerklärung (LE) nach der jeweils gültigen rechtlichen Verordnung abzugeben. Diese sind auf Anforderung der KNUR-GmbH mit einem INF.4 - Auskunftsblatt zu bestätigen. Für die im EDV-Verfahren erstellten Lieferantenerklärungen (ohne Unterschriftsleistung) verpflichtet sich der Lieferant zur Haftungsübernahme für jede ausgestellte Erklärung. Die nicht präferenzberechtigten Positionen sind im Anhang der Erklärung entsprechend zu kennzeichnen.
17. Haftung
Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, sowie für Personenschäden haften wir uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Verkäufer deshalb Vertrauen können muss, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt auf solche Schäden, die für uns bei Vertragsabschluß nach Art und Umfang voraussehbar waren; im Fall des Zahlungsverzugs gehört hierzu der gesetzliche Verzugszinssatz. Im Übrigen sind Ansprüche des Verkäufers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
18.1 Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist soweit nicht anders auf der Bestellung angegeben, Regensburg. Erfüllungsort für unsere Zahlungen bzw. Leistungen ist Regensburg.
18.2 Sofern der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Regensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; wir sind jedoch berechtigt, anstelle des vorgenannten Gerichts jedes andere, nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht anzurufen.
18.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.